+Artikel 37 2

Artikel 37 2

(2)   Die in Absatz 1 genannten Netzfunktionen sind Folgende:

a)

Auslegung und Nutzung von Luftraumstrukturen in der gesamten Union im Hinblick auf das erforderliche Maß an Sicherheit, Kapazität, Flexibilität, Reaktionsfähigkeit und Umweltleistung, wobei Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnissen gebührend Rechnung zu tragen ist und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Strecken und Luftraumstrukturen für den unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum nicht berührt werden;

b)

ATFM;

c)

Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Flugverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes;

d)

Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten;

e)

Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz im Einklang mit den im NOP festgelegten Verpflichtungen, damit die betrieblichen Leistungsanforderungen des Netzes und die lokalen Referenzwerte erfüllt werden;

f)

Management von Netzkrisensituationen;

g)

Zuordnung von ATFM-Verspätungen;

h)

Verwaltung der Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren;

i)

Überwachung der Funktionsweise der europäischen ATM-Netzinfrastruktur.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung