+Artikel 37 2
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Artikel 37 2
(2) Die in Absatz 1 genannten Netzfunktionen sind Folgende:
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a)
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Auslegung und Nutzung von Luftraumstrukturen in der gesamten Union im Hinblick auf das erforderliche Maß an Sicherheit, Kapazität, Flexibilität, Reaktionsfähigkeit und Umweltleistung, wobei Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnissen gebührend Rechnung zu tragen ist und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Strecken und Luftraumstrukturen für den unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum nicht berührt werden;
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c)
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Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Flugverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes;
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d)
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Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten;
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e)
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Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz im Einklang mit den im NOP festgelegten Verpflichtungen, damit die betrieblichen Leistungsanforderungen des Netzes und die lokalen Referenzwerte erfüllt werden;
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f)
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Management von Netzkrisensituationen;
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g)
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Zuordnung von ATFM-Verspätungen;
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h)
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Verwaltung der Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren;
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i)
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Überwachung der Funktionsweise der europäischen ATM-Netzinfrastruktur.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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