(4) Die in Absatz 2 festgelegten Funktionen umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie werden in Koordinierung mit den zivilen und militärischen Behörden insbesondere gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Luftraumnutzung ausgeführt. Die Maßnahmen, die zur Durchführung der in Absatz 2 aufgeführten Funktionen ergriffen werden, sind rein operativer oder technischer Art und tragen den Besonderheiten der Mitgliedstaaten Rechnung.