(7) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf Sicherheit und Effizienz bei der Planung und dem Betrieb des Netzes durch die Beteiligten unter normalen Bedingungen und in Netzkrisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des Netzbetriebs im Einheitlichen Europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Leistungssystems, einschließlich in Bezug auf Klima und Umwelt. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren und die Einhaltung der Leistungspläne und Leistungsziele durch benannte Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.