+Artikel 38 14

Artikel 38 14

(14)   Es wird ein Netzmanagementgremium eingerichtet, um eine angemessene Kontrolle der Ausführung der Netzfunktionen zu gewährleisten.

Das Netzmanagementgremium ist zuständig für:

a)

die Genehmigung oder Billigung von Maßnahmen, die vom Netzmanager im Einklang mit dem in Absatz 15 genannten Durchführungsrechtsakt ergriffen oder vorgeschlagen werden;

b)

die Genehmigung der Spezifikationen zu der Konsultation und den detaillierten Arbeitsvereinbarungen gemäß den Absätzen 12 und 13;

c)

die Genehmigung des NOP;

d)

die Billigung des NSP nach Konsultation der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme und vor seiner Genehmigung durch die Kommission;

e)

die Überwachung der Umsetzung der Netzfunktionen und die Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen zu spezifischen Fragen; und

f)

alle anderen Maßnahmen, die für die Umsetzung der Entscheidungsstrukturen erforderlich sind.

Die Genehmigung des NSP durch die Kommission erfolgt in Form eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Das Netzmanagementgremium hat stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder. Es setzt sich aus Vertretern der am Betrieb Beteiligten, Vertretern der Kommission, Vertretern des Netzmanagers und Vertretern von Eurocontrol zusammen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung