+Artikel 38 15

Artikel 38 15

(15)   Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Absatz 14 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für das Netzmanagementgremium, insbesondere über:

a)

die Zusammensetzung des Netzmanagementgremiums;

b)

die Funktionsweise und die Zuständigkeiten des Netzmanagementgremiums gemäß Absatz 14;

c)

die Entscheidungsstrukturen des Netzes.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung