(15) Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Absatz 14 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für das Netzmanagementgremium, insbesondere über:
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a)
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die Zusammensetzung des Netzmanagementgremiums;
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b)
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die Funktionsweise und die Zuständigkeiten des Netzmanagementgremiums gemäß Absatz 14;
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c)
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die Entscheidungsstrukturen des Netzes.
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.