+Artikel 39 Transparenz der Rechnungslegung des Netzmanagers
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Artikel 39 Transparenz der Rechnungslegung des Netzmanagers

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 39 1

(1)   Die Rechnungslegung des Netzmanagers wird jährlich erstellt und veröffentlicht. Diese Rechnungslegung muss den von der Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Netzmanagers eine uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, muss der Netzmanager eine weitestmögliche Einhaltung erzielen.

Artikel 39 2

(2)   Der Netzmanager veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeiten und wird regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung