+KAPITEL IV NETZMANAGEMENT
---+Artikel 37 Netzfunktionen
------+Artikel 37 1
------+Artikel 37 2
------+Artikel 37 3
------+Artikel 37 4
------+Artikel 37 5
---+Artikel 38 Netzmanager
------+Artikel 38 1
------+Artikel 38 2
------+Artikel 38 3
------+Artikel 38 4
------+Artikel 38 5
------+Artikel 38 6
------+Artikel 38 7
------+Artikel 38 8
------+Artikel 38 9
------+Artikel 38 10
------+Artikel 38 11
------+Artikel 38 12
------+Artikel 38 13
------+Artikel 38 14
------+Artikel 38 15
------+Artikel 38 16
---+Artikel 39 Transparenz der Rechnungslegung des Netzmanagers
------+Artikel 39 1
------+Artikel 39 2
---+Artikel 40 Beziehungen zu den Beteiligten
---+Artikel 41 Beziehungen zu militärischen Stellen
---+Artikel 42 Zugang zu Betriebsdaten für den allgemeinen Flugverkehr und deren Verfügbarkeit
------+Artikel 42 1
------+Artikel 42 2
------+Artikel 42 3
------+Artikel 42 4

KAPITEL IV NETZMANAGEMENT

KAPITEL IV NETZMANAGEMENT

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 37 Netzfunktionen
Artikel 38 Netzmanager
Artikel 39 Transparenz der Rechnungslegung des Netzmanagers
Artikel 40 Beziehungen zu den Beteiligten

Artikel 40

Beziehungen zu den Beteiligten

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer, Flughafenbetreiber und Militärbehörden zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu größeren Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder die Gebühren ein. Insbesondere werden ihre Standpunkte zu einem frühen Zeitpunkt bei der Ausarbeitung langfristiger strategischer Investitionspläne berücksichtigt, vor allem in Bezug auf Aspekte, die eine Synchronisierung zwischen dem Einsatz von bord- und bodengestützter Ausrüstung erfordern.

Artikel 41 Beziehungen zu militärischen Stellen

Artikel 41

Beziehungen zu militärischen Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik sicher, dass zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder erneuert werden, und unterrichten die Kommission entsprechend.

Artikel 42 Zugang zu Betriebsdaten für den allgemeinen Flugverkehr und deren Verfügbarkeit

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung