+Artikel 42 2

Artikel 42 2

(2)   Die Preise für den in Absatz 1 genannten Dienst beruhen auf allgemeinen Grundsätzen und gemeinsamen Preisbildungsregeln, die in dem in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt festzulegen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung