+Artikel 42 Zugang zu Betriebsdaten für den allgemeinen Flugverkehr und deren Verfügbarkeit
---+Artikel 42 1
---+Artikel 42 2
---+Artikel 42 3
---+Artikel 42 4

Artikel 42 Zugang zu Betriebsdaten für den allgemeinen Flugverkehr und deren Verfügbarkeit

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 42 1

(1)   Im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet nationaler Interessen in Bezug auf Sicherheit, öffentliche Ordnung oder Verteidigungspolitik in einem interoperablen Format in Echtzeit, transparent und diskriminierungsfrei verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Stellen mit einem nachweislichen Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, mit Sicherheits- oder Verteidigungstätigkeiten betrauten militärischen Stellen, militärischen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für betriebliche Zwecke verwendet werden.

Artikel 42 2

(2)   Die Preise für den in Absatz 1 genannten Dienst beruhen auf allgemeinen Grundsätzen und gemeinsamen Preisbildungsregeln, die in dem in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt festzulegen sind.

Artikel 42 3

(3)   Der Zugang zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Betriebsdaten wird den für die Sicherheitsaufsicht, die Leistungs- und Netzaufsicht, Sicherheit, öffentliche Ordnung und Verteidigung zuständigen Behörden, einschließlich der Agentur, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 kostenlos gewährt.

Artikel 42 4

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Anforderungen an die Bereitstellung von Daten gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels und den Zugang dazu, einschließlich der betreffenden spezifischen Betriebsdaten, den allgemeinen Grundsätzen und gemeinsamen Preisbildungsregeln für die Festsetzung der Preise gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anforderungen für die Ermittlung von Stellen, die nachweislich ein Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung