+Artikel 42 3

Artikel 42 3

(3)   Der Zugang zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Betriebsdaten wird den für die Sicherheitsaufsicht, die Leistungs- und Netzaufsicht, Sicherheit, öffentliche Ordnung und Verteidigung zuständigen Behörden, einschließlich der Agentur, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 kostenlos gewährt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung