(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Anforderungen an die Bereitstellung von Daten gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels und den Zugang dazu, einschließlich der betreffenden spezifischen Betriebsdaten, den allgemeinen Grundsätzen und gemeinsamen Preisbildungsregeln für die Festsetzung der Preise gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anforderungen für die Ermittlung von Stellen, die nachweislich ein Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.