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+Artikel 44 Luftraumklassifizierung |
Artikel 44 LuftraumklassifizierungArtikel 44 Luftraumklassifizierung Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren geeignete Bestimmungen, um die einheitliche Anwendung der ICAO-Luftraumklassifizierung mit geeigneter Anpassung zu gewährleisten, damit die nahtlose Erbringung von sicheren und effizienten Flugverkehrsdiensten im Einheitlichen Europäischen Luftraum sichergestellt wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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