+KAPITEL V LUFTRAUM, INTEROPERABILITÄT UND TECHNOLOGISCHE INNOVATION
---+Artikel 43 Elektronische Luftfahrtinformationen
---+Artikel 44 Luftraumklassifizierung
---+Artikel 45 Flexible Luftraumnutzung
------+Artikel 45 1
------+Artikel 45 2
------+Artikel 45 3
------+Artikel 45 4
---+Artikel 46 Koordinierung von SESAR
---+Artikel 47 Gemeinsame Vorhaben
------+Artikel 47 1
------+Artikel 47 2
------+Artikel 47 3
------+Artikel 47 4

KAPITEL V LUFTRAUM, INTEROPERABILITÄT UND TECHNOLOGISCHE INNOVATION

KAPITEL V LUFTRAUM, INTEROPERABILITÄT UND TECHNOLOGISCHE INNOVATION

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 43 Elektronische Luftfahrtinformationen

Artikel 43

Elektronische Luftfahrtinformationen

Unbeschadet der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen durch die Mitgliedstaaten und im Einklang mit dieser Veröffentlichung legt der Netzmanager bei der Anwendung des in Artikel 38 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses eine unionsweite Infrastruktur für Luftfahrtinformationen fest, um die Verfügbarkeit elektronischer Luftfahrtinformationen hoher Qualität, die leicht zugänglich dargeboten werden und den Anforderungen aller einschlägigen Nutzer hinsichtlich Datenqualität und Aktualität genügen, zu erhöhen. Bei den auf diese Weise bereitgestellten Luftfahrtinformationen handelt es sich lediglich um die Informationen, die die grundlegenden Anforderungen nach Anhang VIII Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen.

Artikel 44 Luftraumklassifizierung

Artikel 44

Luftraumklassifizierung

Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren geeignete Bestimmungen, um die einheitliche Anwendung der ICAO-Luftraumklassifizierung mit geeigneter Anpassung zu gewährleisten, damit die nahtlose Erbringung von sicheren und effizienten Flugverkehrsdiensten im Einheitlichen Europäischen Luftraum sichergestellt wird.

Artikel 45 Flexible Luftraumnutzung
Artikel 46 Koordinierung von SESAR

Artikel 46

Koordinierung von SESAR

Die Stellen, die für im Unionsrecht festgelegte Aufgaben in den Bereichen der Koordinierung der SESAR-Definitionsphase, der SESAR-Entwicklungsphase und der SESAR-Errichtungsphase zuständig sind, gewährleisten gegebenenfalls eine wirksame Koordinierung zwischen diesen drei Phasen, damit ein nahtloser und zeitnaher Übergang zwischen ihnen erreicht wird, wobei ein Schwerpunkt insbesondere auf die Industrialisierungsphase gelegt wird.

Alle einschlägigen zivilen und militärischen Beteiligten werden so weit wie möglich einbezogen.

Artikel 47 Gemeinsame Vorhaben

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung