(3) Erweisen sich insbesondere in Anbetracht der Berichte der Mitgliedstaaten einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im Einheitlichen Europäischen Luftraum als erforderlich, so erlässt die Kommission innerhalb der Grenzen der gemeinsamen Verkehrspolitik und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher einheitlicher Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.