+Artikel 45 Flexible Luftraumnutzung
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Artikel 45 Flexible Luftraumnutzung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 45 1

(1)   Unter Berücksichtigung der Merkmale und der Art der militärischen Aktivität in jedem Mitgliedstaat sowie der Organisation militärischer Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im Einheitlichen Europäischen Luftraum sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und gegebenenfalls im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zu erleichtern.

Artikel 45 2

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik erfolgende Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Artikel 45 3

(3)   Erweisen sich insbesondere in Anbetracht der Berichte der Mitgliedstaaten einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im Einheitlichen Europäischen Luftraum als erforderlich, so erlässt die Kommission innerhalb der Grenzen der gemeinsamen Verkehrspolitik und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher einheitlicher Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 45 4

(4)   In Fällen erheblicher betrieblicher Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Artikels, die die Wahrung der wesentlichen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen behindern, können die Mitgliedstaaten die Anwendung zeitweilig unter der Bedingung aussetzen, dass sie dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen. Nach der Einführung einer zeitweiligen Aussetzung der Anwendung können für den Luftraum im Zuständigkeitsbereich des betroffenen Mitgliedstaats Anpassungen der gemäß Absatz 3 erlassenen Vorschriften ausgearbeitet werden. Die zeitweilige Aussetzung und alle derartigen Anpassungen werden aufgehoben, wenn diese betrieblichen Schwierigkeiten nicht mehr bestehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung