+Artikel 49 3
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Artikel 49 3
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden gegebenenfalls mindestens die folgenden am Betrieb Beteiligten und nicht am Betrieb Beteiligten konsultiert:
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a)
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Anbieter von Flugsicherungsdiensten oder Gruppen, die sie vertreten;
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c)
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Flughafenbetreiber oder relevante Gruppen, die sie vertreten;
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d)
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Luftraumnutzer oder relevante Gruppen, die sie vertreten;
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f)
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die Herstellerindustrie;
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g)
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Vertretungsorgane des Fachpersonals;
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h)
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einschlägige nationale Behörden;
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i)
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Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren;
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j)
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nichtstaatliche Organisationen, die ein Interesse an Luftfahrt oder ATM haben.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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