+Artikel 49 3

Artikel 49 3

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden gegebenenfalls mindestens die folgenden am Betrieb Beteiligten und nicht am Betrieb Beteiligten konsultiert:

a)

Anbieter von Flugsicherungsdiensten oder Gruppen, die sie vertreten;

b)

der Netzmanager;

c)

Flughafenbetreiber oder relevante Gruppen, die sie vertreten;

d)

Luftraumnutzer oder relevante Gruppen, die sie vertreten;

e)

das Militär;

f)

die Herstellerindustrie;

g)

Vertretungsorgane des Fachpersonals;

h)

einschlägige nationale Behörden;

i)

Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren;

j)

nichtstaatliche Organisationen, die ein Interesse an Luftfahrt oder ATM haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung