+Artikel 49 Konsultation der Beteiligten
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Artikel 49 Konsultation der Beteiligten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 49 1

(1)   Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden, der PRB und der Netzmanager sowie die Agentur in Bezug auf ihre Aufgaben gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 und Artikel 38 Absatz 1 richten Konsultationsverfahren für eine angemessene Konsultation der Beteiligten ein.

Artikel 49 2

(2)   Die Kommission richtet auf Unionsebene ein Verfahren ein, um mit den einschlägigen Beteiligten Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.

Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Konsultation einzubeziehen. Ist für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe e dieses Artikels eine Konsultation in Bezug auf militärische Aspekte erforderlich, so konsultiert die Kommission neben den Mitgliedstaaten auch die Europäische Verteidigungsagentur und die nationalen Militärbehörden.

Artikel 49 3

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden gegebenenfalls mindestens die folgenden am Betrieb Beteiligten und nicht am Betrieb Beteiligten konsultiert:

a)

Anbieter von Flugsicherungsdiensten oder Gruppen, die sie vertreten;

b)

der Netzmanager;

c)

Flughafenbetreiber oder relevante Gruppen, die sie vertreten;

d)

Luftraumnutzer oder relevante Gruppen, die sie vertreten;

e)

das Militär;

f)

die Herstellerindustrie;

g)

Vertretungsorgane des Fachpersonals;

h)

einschlägige nationale Behörden;

i)

Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren;

j)

nichtstaatliche Organisationen, die ein Interesse an Luftfahrt oder ATM haben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung