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+Artikel 54 2 |
Artikel 54 2(2) Die Kommission legt die Ergebnisse ihrer Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung werden veröffentlicht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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