(1) Die Kommission führt nach dem Ende des fünften Bezugszeitraums, jedoch nicht später als drei Jahre nach dem Ende dieses Bezugszeitraums, eine Bewertung durch, um die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen dieser Verordnung und ihren Mehrwert sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu prüfen. Hierzu kann die Kommission, wenn es für diesen Zweck begründet ist, von den Mitgliedstaaten, auch von deren Militärbehörden, Informationen anfordern, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.