+Artikel 54 Bewertung
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Artikel 54 Bewertung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 54 1

(1)   Die Kommission führt nach dem Ende des fünften Bezugszeitraums, jedoch nicht später als drei Jahre nach dem Ende dieses Bezugszeitraums, eine Bewertung durch, um die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen dieser Verordnung und ihren Mehrwert sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu prüfen. Hierzu kann die Kommission, wenn es für diesen Zweck begründet ist, von den Mitgliedstaaten, auch von deren Militärbehörden, Informationen anfordern, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.

Artikel 54 2

(2)   Die Kommission legt die Ergebnisse ihrer Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung werden veröffentlicht.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung