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+Artikel 58 4 |
Artikel 58 4(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission (23) gilt weiterhin bis zum Ende des vierten Bezugszeitraums oder bis zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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