+Artikel 58 4

Artikel 58 4

(4)   Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission (23) gilt weiterhin bis zum Ende des vierten Bezugszeitraums oder bis zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung