+Artikel 6 5

Artikel 6 5

(5)   Das durch eine CO2-Entnahmetätigkeit entnommene und anschließend gespeicherte CO2 gilt am Ende des Überwachungszeitraums als in die Atmosphäre freigesetzt, es sei denn, dieser Überwachungszeitraum wird durch eine neue Zertifizierung der Tätigkeit verlängert oder das CO2 wird gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 Buchstaben a und b dauerhaft gespeichert.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung