+Artikel 8 3
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Artikel 8 3
(3) In den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, wird zwischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der dauerhaften CO2-Entnahme, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten unterschieden und die Tätigkeiten werden anhand ihrer Merkmale weiter abgegrenzt.
Die Zertifizierungsmethoden
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a)
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stellen die Robustheit und Transparenz der CO2-Entnahmen und der Verringerung von Bodenemissionen sicher;
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b)
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fördern den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme;
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c)
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tragen dazu bei, die Ernährungssicherheit in der Union sicherzustellen und Bodenspekulation zu verhindern;
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d)
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berücksichtigen in nachhaltiger Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte und Forstwirte und -verwalter in der Union, insbesondere der Kleinbetreiber;
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e)
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fördern die Nachhaltigkeit von Biomasse im Einklang mit den Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomassekraftstoffe gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
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f)
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stellen sicher, dass die nationalen Behörden das Prinzip der Nutzungskaskade gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einheitlich auf Biomasse anwenden;
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g)
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sorgen dafür, dass eine nicht nachhaltige Nachfrage nach Biomasse-Rohstoffen vermieden wird;
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h)
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minimieren den Verwaltungsaufwand und den finanziellen Aufwand für die Betreiber, insbesondere für Kleinbetreiber, und halten das Zertifizierungsverfahren möglichst einfach und leicht zu handhaben;
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i)
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stellen sicher, dass Fälle der Wiederfreisetzung durch geeignete Haftungsmechanismen wie kollektive Puffer oder Vorabversicherungsmechanismen und als letztes Mittel die direkte Streichung von Einheiten angegangen werden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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