(2) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 16, um diese Verordnung um die Festlegung der Zertifizierungsmethoden, in denen für jede Tätigkeit die in Anhang I aufgeführten Elemente spezifiziert werden, zu ergänzen.
Die Kommission priorisiert die Entwicklung von Zertifizierungsmethoden für diejenigen Tätigkeiten, die am ausgereiftesten sind, die das Potenzial haben, die größten positiven Nebeneffekte zu erzielen, oder für die bereits Unionsrecht erlassen wurden, die für die Entwicklung dieser Methoden relevant sind.
Im Falle von Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung berücksichtigt die Kommission im Rahmen ihrer Priorisierung, ob die Tätigkeiten zur nachhaltigen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und der Meeresumwelt beitragen.
Im Falle der CO2-Speicherung in Produkten räumt die Kommission Zertifizierungsmethoden für holzbasierte und biobasierte Bauprodukte Vorrang ein.