+Artikel 8 4

Artikel 8 4

(4)   Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission

a)

einschlägige Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten;

b)

einschlägige Zertifizierungsmethoden und -normen auf Unionsebene sowie nationaler und internationaler Ebene und

c)

die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung