(3) Bis zur Einrichtung des Unionsregisters richtet ein Zertifizierungssystem ein Zertifizierungsregister ein und führt dieses ordnungsgemäß, um die Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren, einschließlich der Konformitätszertifikate und aktualisierten Konformitätszertifikate, öffentlich und sicher zugänglich zu machen, wobei mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthalten sein müssen, sodass die Menge der gemäß Artikel 9 zertifizierten Einheiten rückverfolgt werden kann.
Ein Zertifizierungsregister nutzt automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, und ist interoperabel mit anderen anerkannten Zertifizierungssystemen, damit Doppelzählungen vermieden werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der Zertifizierungsregister und der Erfassung, des Haltens oder der Verwendung von zertifizierten Einheiten, einschließlich der im vorliegenden Absatz genannten, festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.