+Artikel 15 Änderungen der Anhänge
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Artikel 15 Änderungen der Anhänge

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 15 1

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an neue und sich neu entwickelnde Arten von Tätigkeiten und an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 15 2

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung