|
+Artikel 15 1 |
Artikel 15 1(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an neue und sich neu entwickelnde Arten von Tätigkeiten und an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|