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+Artikel 16 2 |
Artikel 16 2(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 12 und 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 26. Dezember 2024 übertragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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