+Artikel 16 2

Artikel 16 2

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 12 und 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 26. Dezember 2024 übertragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung