+Artikel 6 1

Artikel 6 1

(1)   Die Mitgliedstaaten richten auf einer für Bodendeskriptoren und Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag geeigneten Ebene einen Überwachungsrahmen ein (im Folgenden „Bodenüberwachungsrahmen“), um sicherzustellen, dass die Bodengesundheit, die Bodenversiegelung und der Bodenabtrag im Einklang mit diesem Artikel und den Anhängen I und II regelmäßig, kohärent und genau überwacht wird.

Der Bodenüberwachungsrahmen stützt sich auf bestehende Überwachungsrahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene und schließt gegebenenfalls Daten aus der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) mit ein.

Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten ihren Bodenüberwachungsrahmen für ihre Gebiete in äußerster Randlage anpassen, um den Besonderheiten dieser Gebiete Rechnung zu tragen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung