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+Artikel 8 3 |
Artikel 8 3(3) Bis zum 17. Juni 2027 erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die indikative Liste der Bodenkontaminanten gemäß Absatz 1 und aktualisiert sie erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß diesem Kapitel durchgeführten Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit und unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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