+Artikel 9 2

Artikel 9 2

(2)   Nach der Bestimmung der Anzahl und Lage der Probenahmestellen und vor der Stichprobenerhebung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jeden potenziellen Unterstützungsbedarf in Bezug auf Beprobungen vor Ort und Bodenanalysen sowie jeden sonstigen Bedarf im Zusammenhang mit der Stichprobenerhebung mit.

In Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet die Kommission den Bedarf an Unterstützung und legt einen angemessenen Umfang an Unterstützung fest.

Leistet die Kommission Unterstützung gemäß diesem Absatz, so passt der betreffende Mitgliedstaat die Stichprobenerhebung entsprechend an. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Einzelheiten für diese Unterstützung fest.

Leistet die Kommission Unterstützung für die Beprobungen vor Ort, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Kommission In-situ-Bodenbeprobungen durchführen kann.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung