(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Laboratorien oder deren Vertragspartner, die Bodenmessungen durchführen, die aufgrund von Absatz 3 von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen unionsweit oder international anerkannten Normen im Einklang stehen, und Zugang zu entsprechend qualifiziertem Personal mit angemessener Schulung sowie zu Infrastruktur, Ausrüstung und Produkten haben, die für die Durchführung von Bodenmessungen erforderlich sind.
Bei der Bewertung der Einhaltung der Qualitätsmanagementverfahren können die Mitgliedstaaten eine Akkreditierung für eine der Methoden zur Bestimmung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Anhang II Teil B für ausreichend erachten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Laboratorien oder deren Vertragspartner, die Bodenmessungen durchführen, die aufgrund von Absatz 3 von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, ihre Kompetenz für die Analyse einschlägiger Messgrößen nachweisen durch
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a)
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die Teilnahme an Eignungsprüfungsprogrammen, die die Analysemethoden für Messgrößen in Konzentrationsbereichen abdecken, die repräsentativ für die Bodenüberwachungsprogramme sind, sofern verfügbar,
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b)
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die Analyse von Referenzmaterialien, die repräsentativ für die entnommenen Bodenproben sind und angemessene Konzentrationen enthalten, sofern verfügbar.
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Führt die Kommission die Bodenmessungen gemäß den Absätzen 3 und 4 durch, so gilt der vorliegende Absatz für die Kommission.