+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Die Mitgliedstaaten bewerten die Bodengesundheit in all ihren Bodenbezirken und damit verbundenen Bodeneinheiten auf Grundlage der im Zusammenhang mit der Bodenüberwachung gemäß den Artikeln 6 bis 9 für jeden der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Bodendeskriptoren erhobenen Daten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen der Bodengesundheit alle sechs Jahre durchgeführt werden und die erste Bewertung der Bodengesundheit bis zum 17. Dezember 2031 durchgeführt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung