+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Die Mitgliedstaaten unternehmen regelmäßig Folgendes:

a)

Sie bewerten, welcher technische und finanzielle Bedarf im Zusammenhang mit der Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz besteht.

b)

Sie arbeiten mit der betroffenen Öffentlichkeit, insbesondere mit Landeigentümern und Landbewirtschaftern, zusammen und sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit erhält, den Umfang der erforderlichen Unterstützung zu ermitteln.

c)

Sie bewerten die erwarteten Auswirkungen der im Rahmen der in Anhang III aufgeführten Programme, Pläne, Zielvorgaben und Maßnahmen ergriffenen Maßnahmen auf die Bodengesundheit und die Bodenresilienz.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung