+Artikel 12 a)
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Artikel 12 a)
Vermeidung des Verlusts der Fähigkeit des Bodens, zahlreiche Ökosystemleistungen wie unter anderem die Erzeugung von Nahrungsmitteln zu erbringen, oder dessen Verringerung auf das kleinstmögliche Maß, unter Anwendung folgender Mittel:
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i)
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Verringerung der von Bodenversiegelung und Bodenabtrag betroffenen Bodenfläche auf das kleinstmögliche Maß, insbesondere durch Förderung der Wiederverwendung und der Umnutzung versiegelter Böden wie zum Beispiel bestehender Gebäude,
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ii)
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Auswahl von Gebieten, in denen der Verlust von Ökosystemleistungen möglichst gering wäre, insbesondere Gebiete mit stark degradierten Böden wie Brachflächen, und
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iii)
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Durchführung der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags auf eine Art und Weise, durch die die negativen Auswirkungen auf den Boden so gering wie möglich gehalten werden, insbesondere indem angrenzende Böden geschützt werden oder die Bodenversiegelung so umkehrbar wie möglich gehalten wird;
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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