+Artikel 12 Grundsätze zur Minderung des Flächenverbrauchs
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Artikel 12 Grundsätze zur Minderung des Flächenverbrauchs

Unbeschadet der Autonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Raumplanung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei neuer Bodenversiegelung und neuem Bodenabtrag im Rahmen des Flächenverbrauchs den folgenden Grundsätzen auf der geeigneten räumlichen Ebene in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung getragen wird:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 12 a)

Vermeidung des Verlusts der Fähigkeit des Bodens, zahlreiche Ökosystemleistungen wie unter anderem die Erzeugung von Nahrungsmitteln zu erbringen, oder dessen Verringerung auf das kleinstmögliche Maß, unter Anwendung folgender Mittel:

i)

Verringerung der von Bodenversiegelung und Bodenabtrag betroffenen Bodenfläche auf das kleinstmögliche Maß, insbesondere durch Förderung der Wiederverwendung und der Umnutzung versiegelter Böden wie zum Beispiel bestehender Gebäude,

ii)

Auswahl von Gebieten, in denen der Verlust von Ökosystemleistungen möglichst gering wäre, insbesondere Gebiete mit stark degradierten Böden wie Brachflächen, und

iii)

Durchführung der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags auf eine Art und Weise, durch die die negativen Auswirkungen auf den Boden so gering wie möglich gehalten werden, insbesondere indem angrenzende Böden geschützt werden oder die Bodenversiegelung so umkehrbar wie möglich gehalten wird;

Artikel 12 b)

Verfolgung des Ziels, den Verlust der Fähigkeit des Bodens zur Erbringung zahlreicher Ökosystemleistungen in angemessenem Maße zu kompensieren, auch durch die Wiederherstellung von Ökosystemleistungen durch die Förderung der Entsiegelung versiegelter Böden und die Wiederherstellung von Gebieten, in denen Boden abgetragen wurde.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung