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Artikel 17 Register

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 17 1

(1)   Bis zum 17. Dezember 2029 richten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 ein Register der potenziell kontaminierten Standorte und der kontaminierten Standorte gemäß diesem Kapitel ein und halten es auf dem neuesten Stand.

Artikel 17 2

(2)   Das Register enthält die in Anhang VI aufgeführten Daten und Informationen, mit Ausnahme der Daten und Informationen, deren Offenlegung die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung beeinträchtigen würde.

Artikel 17 3

(3)   Die Mitgliedstaaten verwalten oder überwachen das Register und stellen sicher, dass es regelmäßig überprüft und aktualisiert wird.

Artikel 17 4

(4)   Die Mitgliedstaaten machen das Register und die Daten und Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kostenlos öffentlich zugänglich. Die Offenlegung von Daten und Informationen kann von der zuständigen Behörde verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.

Das Register wird in Form einer online abrufbaren Geodatenbank mit georeferenzierten Daten bereitgestellt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung