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+Artikel 17 4 |
Artikel 17 4(4) Die Mitgliedstaaten machen das Register und die Daten und Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kostenlos öffentlich zugänglich. Die Offenlegung von Daten und Informationen kann von der zuständigen Behörde verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind. Das Register wird in Form einer online abrufbaren Geodatenbank mit georeferenzierten Daten bereitgestellt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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