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+Artikel 1 |
Artikel 1Artikel 1 Gegenstand Für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität werden in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt für
a)
die Erhebung von vorab zu übermittelnden Fluggastdaten (im Folgenden „API-Daten“) zu Drittstaatsflügen und EU-Flügen durch Fluggesellschaften;
b)
die Übermittlung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten durch die Fluggesellschaften an den Router;
c)
die Übertragung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten zu Drittstaatsflügen und ausgewählten EU-Flügen vom Router an die PNR-Zentralstellen. Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 und die Richtlinie (EU) 2016/680 unberührt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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