+KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand

Für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität werden in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt für

a) 

die Erhebung von vorab zu übermittelnden Fluggastdaten (im Folgenden „API-Daten“) zu Drittstaatsflügen und EU-Flügen durch Fluggesellschaften;

b) 

die Übermittlung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten durch die Fluggesellschaften an den Router;

c) 

die Übertragung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten zu Drittstaatsflügen und ausgewählten EU-Flügen vom Router an die PNR-Zentralstellen.

Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 und die Richtlinie (EU) 2016/680 unberührt.

Artikel 2

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fluggesellschaften,

a) 

die Drittstaatsflüge durchführen;

b) 

die EU-Flüge durchführen, die im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats starten, ankommen oder zwischenlanden, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/681 der Kommission seine Entscheidung mitgeteilt hat, die genannte Richtlinie auf EU-Flüge anzuwenden.

Artikel 3

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Fluggesellschaft“ eine Fluggesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/681;

2. 

„Drittstaatsflug“ einen Drittstaatsflug im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/681;

3. 

„EU-Flug“ jeden EU-Flug im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/681;

4. 

„Linienflug“ einen Linienflug im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/12;

5. 

„Charterflug“ einen Charterflug im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2025/12;

6. 

„Fluggast“ einen Fluggast im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/681;

7. 

„Besatzung“ alle Personen, die sich während des Flugs an Bord eines Luftfahrzeugs befinden, bei denen es sich nicht um Fluggäste handelt und die in dem Luftfahrzeug arbeiten bzw. dieses führen, einschließlich Flugbesatzung und Kabinenbesatzung;

8. 

„vorab übermittelte Fluggastdaten“ oder „API-Daten“ die in Artikel 4 Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Daten und Fluginformationen;

9. 

„sonstige Fluggastdatensatzdaten“ oder „sonstige PNR-Daten“ den Fluggastdatensatz im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2016/681 und gemäß dem Eintrag in Anhang I der genannten Richtlinie, mit Ausnahme von Punkt 18 des genannten Anhangs;

10. 

„PNR-Zentralstelle“ oder „PIU“ (Passenger Information Unit) die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/681 in den von der Kommission veröffentlichten Mitteilungen und Änderungen genannte PNR-Zentralstelle;

11. 

„terroristische Straftaten“ terroristische Straftaten gemäß Artikel 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

12. 

„schwere Kriminalität“ schwere Kriminalität im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2016/681;

13. 

„Router“ den in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/12 genannten Router;

14. 

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 und des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

15. 

„Echtzeit-Flugverkehrsdaten“ Informationen über den an- und abgehenden Flugverkehr eines unter diese Verordnung fallenden Flughafens.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung