+Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fluggesellschaften,

a) 

die Drittstaatsflüge durchführen;

b) 

die EU-Flüge durchführen, die im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats starten, ankommen oder zwischenlanden, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/681 der Kommission seine Entscheidung mitgeteilt hat, die genannte Richtlinie auf EU-Flüge anzuwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung