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+Artikel 2 |
Artikel 2Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Fluggesellschaften,
a)
die Drittstaatsflüge durchführen;
b)
die EU-Flüge durchführen, die im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats starten, ankommen oder zwischenlanden, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/681 der Kommission seine Entscheidung mitgeteilt hat, die genannte Richtlinie auf EU-Flüge anzuwenden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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