+Artikel 10

Artikel 10

Artikel 10

Ausschließliche Nutzung des Routers

Für die Zwecke dieser Verordnung darf der Router ausschließlich genutzt werden

a) 

von Fluggesellschaften zur Übermittlung von verschlüsselten API-Daten und sonstigen PNR-Daten gemäß dieser Verordnung;

b) 

von PNR-Zentralstellen zum Empfang von verschlüsselten API-Daten und sonstigen PNR-Daten gemäß dieser Verordnung;

c) 

auf der Grundlage internationaler Abkommen, die die Übermittlung von PNR-Daten über den Router ermöglichen, die die Union mit Drittstaaten geschlossen hat, die ein Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschlossen haben.

Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2025/12.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung