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+Artikel 10 |
Artikel 10Artikel 10 Ausschließliche Nutzung des Routers Für die Zwecke dieser Verordnung darf der Router ausschließlich genutzt werden
a)
von Fluggesellschaften zur Übermittlung von verschlüsselten API-Daten und sonstigen PNR-Daten gemäß dieser Verordnung;
b)
von PNR-Zentralstellen zum Empfang von verschlüsselten API-Daten und sonstigen PNR-Daten gemäß dieser Verordnung;
c)
auf der Grundlage internationaler Abkommen, die die Übermittlung von PNR-Daten über den Router ermöglichen, die die Union mit Drittstaaten geschlossen hat, die ein Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschlossen haben. Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2025/12. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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