+KAPITEL 3 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS
---+Artikel 9
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 5.
---+Artikel 10
---+Artikel 11
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
---+Artikel 12
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
---+Artikel 13
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
------+Article 13 6.
------+Article 13 7.
------+Article 13 8.
---+Artikel 14
---+Artikel 15
---+Artikel 16
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.

KAPITEL 3 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS

KAPITEL 3 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 9
Artikel 10

Artikel 10

Ausschließliche Nutzung des Routers

Für die Zwecke dieser Verordnung darf der Router ausschließlich genutzt werden

a) 

von Fluggesellschaften zur Übermittlung von verschlüsselten API-Daten und sonstigen PNR-Daten gemäß dieser Verordnung;

b) 

von PNR-Zentralstellen zum Empfang von verschlüsselten API-Daten und sonstigen PNR-Daten gemäß dieser Verordnung;

c) 

auf der Grundlage internationaler Abkommen, die die Übermittlung von PNR-Daten über den Router ermöglichen, die die Union mit Drittstaaten geschlossen hat, die ein Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschlossen haben.

Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2025/12.

Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14

Artikel 14

Löschung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten vom Router

API-Daten und sonstige PNR-Daten, die gemäß dieser Verordnung an den Router übermittelt werden, werden im Router nur insoweit gespeichert, als dies für den Abschluss der Übertragung an die jeweils zuständigen PNR-Zentralstellen gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, und werden in den beiden folgenden Fällen unverzüglich, dauerhaft und automatisch vom Router gelöscht:

a) 

wenn gemäß Artikel 12 Absatz 3 bestätigt wird, dass die Übertragung der API-Daten und der sonstigen PNR-Daten an die jeweils zuständigen PNR-Zentralstellen abgeschlossen ist;

b) 

wenn sich die API-Daten oder sonstigen PNR-Daten auf EU-Flüge beziehen, die nicht in den in Artikel 12 Absatz 4 genannten Listen aufgeführt sind.

Die eu-LISA und die PNR-Zentralstellen werden vom Router automatisch über die in Buchstabe b genannte unverzügliche Löschung von EU-Flügen informiert.

Artikel 15

Artikel 15

Verarbeitung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten durch PNR-Zentralstellen

API-Daten und sonstige PNR-Daten, die den PNR-Zentralstellen gemäß dieser Verordnung übertragen werden, werden anschließend von den PNR-Zentralstellen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/681 verarbeitet, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften für die Verarbeitung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen, einschließlich der in den Artikeln 6, 10, 12 und 13 der genannten Richtlinie festgelegten Vorschriften, und ausschließlich zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität.

Die PNR-Zentralstellen oder andere zuständige Behörden verarbeiten unter keinen Umständen API-Daten oder sonstige PNR-Daten für die Zwecke des in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Profilings.

Artikel 16

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung