+Artikel 15

Artikel 15

Artikel 15

Verarbeitung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten durch PNR-Zentralstellen

API-Daten und sonstige PNR-Daten, die den PNR-Zentralstellen gemäß dieser Verordnung übertragen werden, werden anschließend von den PNR-Zentralstellen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/681 verarbeitet, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften für die Verarbeitung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen, einschließlich der in den Artikeln 6, 10, 12 und 13 der genannten Richtlinie festgelegten Vorschriften, und ausschließlich zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität.

Die PNR-Zentralstellen oder andere zuständige Behörden verarbeiten unter keinen Umständen API-Daten oder sonstige PNR-Daten für die Zwecke des in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Profilings.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung