+Artikel 11 Arten von Maßnahmen

Artikel 11 Arten von Maßnahmen

Artikel 11

Arten von Maßnahmen

Der Cybernotfallmechanismus unterstützt folgende Arten von Maßnahmen:

a) 

Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft, und zwar

i) 

koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft von in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen in der gesamten Union gemäß Artikel 12,

ii) 

sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft in Bezug auf in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen gemäß Artikel 13;

b) 

Maßnahmen zur Unterstützung der Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle sowie zur Einleitung der Wiederherstellung durch vertrauenswürdige Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, die sich an der gemäß Artikel 14 eingerichteten EU-Cybersicherheitsreserve beteiligen;

c) 

Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß Artikel 18.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung