+Artikel 13 (2)

Artikel 13 (2)

Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um harmonisierte Kennzeichnungen und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Behältnissen gemäß Absatz 1 dieses Artikels festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Sammelsysteme und die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Die Kennzeichnung von Behältnissen muss der Kennzeichnung für Verpackungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung