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Artikel 33 (4)Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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