+Artikel 46 (4)

Artikel 46 (4)

Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Masse der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wurden oder von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer war, und über den Umfang der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der Verpackungen, für die sie Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung erfüllt haben.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Menge der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Verpackungsabfälle veröffentlichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung