+Artikel 52 (5)

Artikel 52 (5)

Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch

a) 

die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien;

b) 

die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung