+KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 68 Sanktionen
------+Artikel 68 (1)
------+Artikel 68 (2)
------+Artikel 68 (3)
---+Artikel 69 Evaluierung
---+Artikel 70 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
------+Artikel 70 (1)
------+Artikel 70 (2)
------+Artikel 70 (3)
------+Artikel 70 (4)
------+Artikel 70 (5)
---+Artikel 71 Inkrafttreten und Anwendung
------+Article 71 2
------+Article 71 3

KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 68 Sanktionen
Artikel 69 Evaluierung

Artikel 69

Evaluierung

Bis zum 12. August 2034 nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.

Artikel 70 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 71 Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 71

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. August 2026.

Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 12. Februar 2029.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung